Arbeitnehmern stellt sich daher die Frage, ob es sich bei der Einführung des TVÖD um einen Automatismus handelt oder gar ein neuer Arbeitsvertrag unterzeichnet werden muss. Für Betriebsräte stellt sich die Frage der Mitbestimmungspflicht. Anders als im Falle der Überleitung im öffentlichen Dienst ist hier in dem meisten Fällen eindeutig ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gegeben, weil eine Spielraum besteht und weil häufig schon über die Frage gestritten werden kann, welcher Tarifvertrag anzuwenden ist (also weiterhin BAT, ggf. entsprechend oder nur teilweise oder der neue TVÖD). Auch bei der Frage, welcher Tarifvertrag anzuwenden ist, hat der Betriebsrat nämlich ein Mitbestimmungsrecht.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
Bundesangestelltentarifvertrag.de