Von: RA v. Hopffgarten
Das wollte sich die Gleichstellungsbeauftragte aus Frankfurt a.M. nicht bieten lassen und klagte vor dem VG Frankfurt a.M.. Das VG gab mit Urteil vom 18.06.2007 - 9 E 651/07 (V) - der Klägerin insoweit recht, als es eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit für unwirksam erachtete. Obwohl § 16 Abs. 1 Satz 1 BGleiG grundsätzlich die Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten je Dienststelle mit mehr als 100 Beschäftigten vorsieht, waren die Verwaltungsrichter der Auffassung, daß die Konzentration der Gleichstellungsaufgaben an einem Ort dann nicht problematisch sein dürfte, so lange "Mindeststandards der personellen und sachlichen Ausstattung" eingehalten würden.
Allerdings hat die Kammer die Berufung zum VGH Hessen und die Revision zum BVerwG zugelassen.
Quelle: Presseinformation des VG Frankfurt a. M. zum Urteil vom 18.06.2007 - 9 E 651/07 (V) -
Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser
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