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24.11.2008
Rechtsanwälte Felser

Michael W. Felser

Rechtsanwalt
Uhlstraße 19 - 23
50321 Brühl



Telefon :+49 2232 945040 0
Telefax :+49 2232 945040 50

Entgeltordnung zum TVÖD oder Vergütungsordnung des BAT

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVÖD) ist im September 2005 ohne eine Entgeltordnung in Kraft getreten. In der Entgeltordnung werden die abstrakten Tätigkeitsmerkmale den Entgeltgruppen zugeordnet, um eine Eingruppierung zu ermöglichen. Nach § 17 Abs. 1 des Überleitungstarifvertrages (TVÜ) Bund gelten bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (einschließlich der Entgeltordnung) die §§ 22 und 23 BAT/BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung, die §§ 1, 2 Absätze 1 und 2 und § 5 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb (TVLohngrV) einschließlich des Lohngruppenverzeichnisses mit Anlagen 1 und 2 sowie die entsprechenden Regelungen für das Tarifgebiet Ost auch über den 30. September 2005 hinaus fort. Daher erfolgt die Bewertung der überprüften Arbeitsplätze nach wie vor nach der Anlage_1_a_zum BAT (Vergütungsordnung). Für die Einreihung und die Bemessung des Lohnes nach der Tätigkeit im früheren Arbeiterbereich ist derzeit noch der Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb/MTArb-O maßgeblich. Eine eigene Entgeltordnung zum TVÖD wird zur Zeit erarbeitet. Es ist nicht vor 2010 mit einer Ablösung der Vergütungsordnung durch die neue Entgeltordnung zu rechnen. Wie so etwas aussehen könnte, kann man bei Ver.di sehen.

Vergütungsordnung zum BAT: anlage_1_a_bat_verguetungsordnung_entgeltordnung.pdf

Michael W. Felser

Rechtsanwalt

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte


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