Das Gericht entschied, dass tarifvertraglich begründete Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, hier einer Zusatzversorgungskasse (ZVK), nicht durch eine beim Erwerber geltende Betriebsvereinbarung abgelöst werden können. Zwar könnten beim Übernehmer bestehende Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge entsprechende Regelungen beim Betriebsveräusserer grundsätzlich verdrängen. Der Sinn und Zweck des §Â 613a BGB bestehe aber darin, dem Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang die bisherigen Arbeitsbedingungen zu erhalten. Betriebsvereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung sind nur teilmitbestimmt; der Arbeitgeber bestimmt allein über die Dotierung. Schon aus diesem Grunde komme eine Ablösung tariflich begründeter Versorgungsansprüche durch Betriebsvereinbarung im Wege der sog. Überkreuzablösung nicht in Betracht. Denn dem Betriebsrat steht wegen der fehlenden Mitbestimmung über die Höhe kein wirkliches Mitbestimmungsrecht zu. Das BAG sprach dem Kläger daher eine Rente in Höhe der bisherigen Rente der ZVK zu.
Der Versuch des gemeinnützigen Vereins, bei dem der zuvor bei der Stadt beschäftigte Sozialarbeiter nur eine Rente aus einer Gruppenversicherung anstelle der Zusatzversorgung erhalten sollte, die zusätzliche Altersversorgung zu verschlechtern, ist damit gescheitert. Man darf annehmen, dass dadurch auch andere Städte von Privatisierungsvorhaben Abstand nehmen, die nur das Motiv haben, sich von den Pensionslasten zu befreien.
Quelle: BAG vom 13.11.2007 Aktenzeichen 3 AZR 161/06, Pressemitteilung
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte