Nach §§ 1, 2 Übergangstarifvertrag AWO vom 23.12.2004 i.V.m. §§ 26 BMT-AW II, 29 BAT erhält erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 (§ 29 Abschnitt B Abs. 1 BAT) und der Stufe 2 (§ 29 Abschnitt B Abs. 2 Ziffer 1 BAT) des für ihn maßgeblichen Ortszuschlags nur zur Hälfte, wenn sein Ehegatte u.a. als Angestellter im öffentlichen Dienst tätig ist und ihm ebenfalls der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages in der höchsten Tarifklasse zusteht.
Die Kürzungsregelung des § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAT greife hier indes nicht ein. Der Ehemann der Klägerin stehe zwar im öffentlichen Dienst, er habe aber keinen Anspruch auf Zahlung des Ortszuschlages der Stufe 2, da der TVöD-VKA kein dem Ortszuschlag des Bundesangestelltentarifvertrages entsprechendes Entgelt mehr vorsehe.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte in einem vergleichbaren Fall bei der Caritas übrigens genauso entschieden (Juracity berichtete).
Quelle: LAG Hamm vom 13.09.2007 - Aktenzeichen 17 Sa 765/07, Volltext
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte